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Hadsch und Umra mit Muhammad Siddiq - Soultreat

Allgemeine Geschäftsbedingungen Soultreat

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns. Sie werden von Ihnen durch die Buchung anerkannt und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sowie die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß Abschnitt 3 BGB- InfoV (siehe Anlage) und füllen diese aus. Abweichungen in der jeweiligen Reisebeschreibung sowie sonstige Individualvereinbarungen haben – soweit gesetzlich zulässig - Vorrang.

1. Zustandekommen des Reisevertrages

Mit der Buchung bieten Sie uns den Abschluß des Reisevertrages an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang unserer Annahmeerklärung zustande. Wir werden Ihnen zudem eine schriftliche Reisebestätigung zukommen lassen, es sei denn Ihre Buchung erfolgt weniger als sieben Tage vor Reiseantritt. Weicht der Inhalt unserer Annahme von Ihrem Angebot ab, stellt es ein neues Angebot dar, an das wir zehn Tage gebunden sind. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses Angebots zustande, wenn Sie uns die Annahme fristgerecht durch Zusage, Anzahlung oder Restzahlung erklären oder die Reise antreten. Sie haben für alle Verpflichtungen sämtlicher Mitreisender, für die Sie die Buchung übernehmen, einzustehen wie für eigene, sofern Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

2. Zahlung des Reisepreises

Sie leisten Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines (§651k Abs. 3 BGB). Nach Zustandekommen des Reisevertrages und Erhalt des Sicherungsscheines zahlen Sie 20% des Reisepreises an. Den Restpreis zahlen Sie vier Wochen vor Reisebeginn. Nach Zahlungseingang senden wir Ihnen die Reiseunterlagen zu. Bei Reisen, die ab dem 28. Tage vor Reiseantritt gebucht werden, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Stornogebühren sind immer sofort fällig. Bei Buchung von Flug-Sondertarifen kann der Reisepreis sofort in voller Höhe fällig werden. Erfüllen Sie nicht Ihre Verpflichtungen zu zahlen wie oben dargestellt, sind wir berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrage zurückzutreten. Sie sind verpflichtet, die Rücktrittskosten gemäß diesen AGB zu erstatten.

3. Mindesteilnehmerzahl

Ist für eine Reise eine Mindestteilnehmerzahl angegeben, haben wir das Recht bei dessen Nichterreichen die Reise nicht durchzuführen. Der bereits vom Kunden bezahlte Reisebetrag ist in diesem Fall wieder an den Kunden zurückzubezahlen. Weitere Ansprüche des Kunden gegenüber uns aufgrund der Nichtdurchführung der Reise sind ausgeschlossen.

4. Leistungsänderungen

Wesentliche Leistungen gemäß Reisevertrag dürfen nach Zustandekommen des Reisevertrages von uns nur verändert werden, wenn sie nach Vertragsschluß notwendig werden, von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, die Veränderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und wir Sie unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes hierüber informiert haben. Gewährleistungsansprüche für etwaige Mängel der geänderten Leistungen bleiben unberührt. Sollten wir gemäß Satz 1 eine wesentliche Leistung erheblich ändern, dürfen Sie vom Reisevertrag unentgeltlich zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Riese ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten. Sie müssen dieses Recht unverzüglich nach Erhalt unserer Erklärung über die Änderung geltend machen.

5. Preisänderungen

Es bleibt uns vorbehalten, die Preise des Reisevertrages im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie etwa Flughafengebühren) oder Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Zustandekommen des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten (wie etwa Treibstoffkosten), so können wir den Reisepreis erhöhen. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen; in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und sich der so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz von Ihnen verlangt. Werden die bei Zustandekommen des Reisevertrages geltenden Abgaben (wie etwa Flughafengebühren) uns gegenüber erhöht, können wir den Reisepreis um den entsprechenden Betrag anteilig erhöhen. Bei einer Veränderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages, kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns verteuert. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Zustandekommen des Reisevertrages und Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und uns die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tage vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solchen Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Reiseangebot anzubieten. Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach Erhalt unserer Erklärung über die Änderung geltend machen.

6. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn

Sie können jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist uns gegenüber zu erklären. Im Falle Ihres Rücktritts, verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis. Sie schulden uns jedoch eine angemessene Entschädigung für die bis Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis. Der Ersatzanspruch ist pauschaliert nach den gewöhnlich ersparten Aufwendungen und denkbaren anderen Aufwendungen und zeitlich wie folgt gestaffelt (Dabei gelten alle Angaben pro Person, soweit nicht anders angegeben; sind mehrere Preise mit Einzelleistungen zusammengefasst, sind die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren): Bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%; 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 25%; 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 %; 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 65%; 6 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 80%; ab dem Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen und Stornierung nach Reiseantritt 100% des Reisepreises. Im Falle einer Reise, für die durch unsere Agentur bei der zuständigen Botschaft ein Visum beantragt und ausgestellt werden muss, gelten von unseren ABGs abweichende Stornogebühren, die in der jeweiligen Reise individuell aufgeführt werden. Es bleibt Ihnen in jedem Falle die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, an Stelle der vorgenannten Pauschalen eine höhere, im Einzelnen dargelegte Entschädigung zu verlangen. In diesem Falle sind Sie verpflichtet, diese Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret darzulegen und nachzuweisen.

7. Umbuchungen

Wird auf Ihren Wunsch nach Zustandekommen des Reisevertrages eine Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vereinbart, entstehen zusätzlich zu den Kosten der neuen Reise in der Regel für Sie die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt durch Sie, es sei denn, die Umbuchung verursacht nur geringfügige Kosten. In diesem Falle berechnen wir Ihnen eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25 pro Person oder Buchung.

8. Nicht in Anspruch genommene Teilleistungen

Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises, wenn Sie Ihnen angebotene einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind. Wir werden uns jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den jeweiligen Leistungsträgern bemühen, es sei denn es handelt sich um völlig unerhebliche Teilleistungen oder einer Erstattung stehen amtliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegen.

9. Rücktritt oder Kündigung durch uns

Wir können vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, und in der Reiseausschreibung deutlich lesbar die Mindestteilnehmerzahl ebenso wie der Zeitpunkt vor Reisantritt bis zu welchem dem Kunden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben sind. Wir sind verpflichtet, Sie unverzüglich – spätestens aber 28 Tage vor Reiseantritt - über das Vorliegen des Rücktrittsgrundes zu informieren und den Rücktritt zu erklären

10. Höhere Gewalt

Beide Parteien des Reisevertrages können von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Reise wegen bei Zustandekommen des Vertrages nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung können wir für bereits erbrachte und noch zu erbringende Leistungen des Reisevertrages eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie zurückzubefördern, soweit wir dazu gemäß Reisevertrag verpflichtet waren. Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Sie und wir je zur Hälfte. Im Übrigen tragen Sie sämtliche Mehrkosten.

11. Obliegenheiten und Schadensminderungspflicht des Kunden

Es obliegt Ihnen, uns einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt keine Minderung des Reisepreises ein, es sei denn die Anzeige ist unzumutbar. Es obliegt Ihnen, die Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung vor Ort oder uns an unserem Sitz zur Kenntnis zu bringen. Sie haben im Weiteren eine Schadensminderungspflicht. Sie haben soweit zumutbar den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder gering zu halten und uns auf das Risiko eines Schadenseintritts aufmerksam zu machen.

12. Haftungsbeschränkung

Unsere vertragliche Haftung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit Ihr Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder wenn wir für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar sind. Unsere deliktische Haftung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit Ihr Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Haftungshöchst- betrag gilt jeweils je Kunde und Reise. Etwaige höherer Ansprüche bezüglich Reisegepäcks nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben unberührt. Wir haften nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit lediglich vermittelten Fremdleistungen, wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet ist, daß erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistung ist. Ungeachtet dessen haften wir für vertragsgemäße Leistungen, welche die Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und soweit für einen Ihnen entstandenen Schaden die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich waren.

13. Ausschluss von Ansprüchen

Haben Sie Ansprüche gegen uns wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Reisevertrages, können Sie diese binnen eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende – bei Ansprüche wegen Gepäckverlust binnen 7 Tagen nach Reiseende und Ansprüchen wegen Gepäckverspätung 21 Tage nach Aushändigung - geltend machen. Danach können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Im Übrigen gilt die gesetzliche Verjährung.

14. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wir sind verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung das ausführende Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, so sind wir verpflichtet, Ihnen das Luftfahrtunternehmen zu nennen, das wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die zunächst genannte Gesellschaft, so werden wir Sie unverzüglich hierüber informieren. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist (sog. „Black Lis“) ist im Internet unter dem Link http://ec.europa.eu/transport/air-ban/doc/list_de.pdf einsehbar.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Für die Beschaffung und das Mitführen notwendiger Reisedokumente, die Vornahme erforderlicher Impfungen sowie das Einhalten aller einschlägigen Zoll- und Devisenvorschriften sind ausschließlich Sie verantwortlich. Jegliche Nachteile, die aus einem Nichtbefolgen dieser Bestimmungen folgen, gehen zu Ihren Lasten. Wir haften nur, wenn und soweit wir Sie schuldhaft und rechtswidrig unzureichend oder fehlerhaft informiert haben. Wir haften nicht für Erteilung und Zugang notwendiger Visa durch die diplomatischen Vertretungen, auch dann nicht, wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn wir haben uns schuldhaft rechtswidrig verhalten.

16. Rechtswahl

Auf alle Fragen im Zusammenhang mit unserem Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist - soweit zulässig – ausschließlich Lützelbach, im Übrigen der gesetzliche Gerichtsstand.

18. Anhang:

Die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß Abschnitt 3 BGB-InfoV haben folgenden Wortlaut:

§ 4 Prospektangaben

(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise: 1.Bestimmungsort,2.Transportmittel (Merkmale und Klasse),3.Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),4.Mahlzeiten,5.Reiseroute,6.Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,7.eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

(2) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig: 1.aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes, 2.wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.

§ 5 Unterrichtung vor Vertragsschluss

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über 1.Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,2.gesundheitspolizeiliche Formalitäten, soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

§ 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.

(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten: 1.endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,2.Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,3.Be-suche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,4.Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben,5.vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,6.Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters,7.über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,8.über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,9.über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.

(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.

(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.

§ 7 Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen: 1.Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,2.Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und3.Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.

§ 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise

(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten 1.über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,2.wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,3.über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann. Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.

(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

§ 9 Muster für den Sicherungsschein

(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu verwenden.

(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.

(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.

(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen: "Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."

(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.

(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.

§ 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.

§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.